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Rechtssatz RS0127137×

Rechtssatz RS0127137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127137

Geschäftszahl

17Ob6/11y; 4Ob12/11k; 4Ob82/12f

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

Rom II-VO Art8 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff des geistigen Eigentums umfasst auch gewerbliche Schutzrechte. Dazu gehören Unternehmenskennzeichen jeder Art und somit auch der Handelsname (Firma) des Unternehmens. Anzuwenden ist das Recht des Staates, für den der Kläger den Schutz „beansprucht“.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Beisatz: Die Frage, für welchen räumlichen Bereich Schutz beansprucht wird, ist anhand des Klagebegehrens zu beurteilen. (T1); Beisatz: Im Provisorialverfahren ist es Sache des Klägers, deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenn er Schutz auch für andere Staaten begehrt. Im Zweifel ist eine Beschränkung auf das Inland anzunehmen. Eine Aufhebung der Vorentscheidungen zur Erörterung kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht. (T2)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; nur: Anzuwenden ist das Recht des Staats, für den der Kläger den Schutz beansprucht. (T3)
    Beisatz: Dies führt bei einer Bezugnahme auf Verwertungshandlungen in mehreren Staaten zwangsläufig zur Anwendung verschiedener Rechtsordnungen. (T4)
    Beisatz: Hier: Urheberrechtliche Ansprüche. (T5)
  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Marken‑ und lauterkeitsrechtliche Ansprüche. (T6); Veröff: SZ 2012/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127137

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0170OB00006_11Y0000_001