Rechtssatz RS0127149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127149
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist regelmäßig darin zu erblicken, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 112/10z
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
- 7 Ob 18/13t
Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 18/13t
Beisatz: Berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) unterliegen dabei dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. (T1)
Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können. Er muss dafür sorgen, dass ein zugestelltes, noch nicht ausgedrucktes und noch dazu fristauslösendes Schriftstück nicht völlig außer Evidenz geraten kann, ohne dass ihm eine Kontrolle, ob alle eingelangten Schriftstücke auch vorgelegt werden, möglich ist. (T2)
Beisatz: Grobes Organisationsversehen mangels Vorkehrungen dagegen, dass eine befristete Prozesshandlung schon allein wegen eines unbedachten Vermerks „erledigt“ unterblieb. (T3)
- 1 Ob 119/17g
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 119/17g
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T4)
Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T5)
- 10 ObS 37/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 37/23y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127149
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00112_10Z0000_001