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Rechtssatz RS0127150×

Rechtssatz RS0127150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127150

Geschäftszahl

2Ob112/10z

Entscheidungsdatum

22.06.2011

Rechtssatz

Ist für den Parteienvertreter trotz nachträglicher Recherchen nicht nachvollziehbar, warum ein verfasster Rechtsmittelschriftsatz nicht an das Gericht übermittelt wurde, der Schriftsatz selbst nicht mehr auffindbar, und können ferner die zeitlichen Abläufe nicht annähernd dargestellt werden, so indiziert dies ein Organisationsverschulden des Parteienvertreters, welches einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127150

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00112_10Z0000_002