Rechtssatz RS0127150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127150
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Ist für den Parteienvertreter trotz nachträglicher Recherchen nicht nachvollziehbar, warum ein verfasster Rechtsmittelschriftsatz nicht an das Gericht übermittelt wurde, der Schriftsatz selbst nicht mehr auffindbar, und können ferner die zeitlichen Abläufe nicht annähernd dargestellt werden, so indiziert dies ein Organisationsverschulden des Parteienvertreters, welches einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127150
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00112_10Z0000_002