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Rechtssatz RS0127152×

Rechtssatz RS0127152

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127152

Geschäftszahl

2Ob112/10z; 2Ob4/13x

Entscheidungsdatum

17.06.2013

Rechtssatz

Keine unmittelbare Anwendung des Paragraph 152, LFG oder des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den Paragraphen 896, 1302, ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Bem: hier im Zusammenhang mit Hubschrauber‑Seilbahnunglück Sölden. (T1)
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Auch; nur: Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind. (T2)
    Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127152

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20110622_OGH0002_0020OB00112_10Z0000_004