Rechtssatz RS0127152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127152
Entscheidungsdatum
17.06.2013
Rechtssatz
Keine unmittelbare Anwendung des § 152 LFG oder des § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.Keine unmittelbare Anwendung des Paragraph 152, LFG oder des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den Paragraphen 896, 1302, ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 112/10z
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
Bem: hier im Zusammenhang mit Hubschrauber‑Seilbahnunglück Sölden. (T1)
- 2 Ob 4/13x
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
Auch; nur: Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind. (T2)
Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127152
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00112_10Z0000_004