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Rechtssatz RS0127157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127157

Geschäftszahl

2Ob19/11z; 8Ob47/26h

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Rechtssatz

Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen ‑ insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil ‑ in Erfahrung zu bringen. Eine Befragung des Kindes zu den „Modalitäten eines allfälligen Kontakts“ sieht das Gesetz nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    Beisatz: Ein unmündiges Kind ist typischerweise nicht in der Lage, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen für seine Entwicklung am Günstigsten ist. (T1)
  • 8 Ob 47/26h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.05.2026 8 Ob 47/26h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127157

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_005