Rechtssatz RS0127157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127157
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Rechtssatz
Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen ‑ insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil ‑ in Erfahrung zu bringen. Eine Befragung des Kindes zu den „Modalitäten eines allfälligen Kontakts“ sieht das Gesetz nicht vor.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 19/11z
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
Beisatz: Ein unmündiges Kind ist typischerweise nicht in der Lage, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen für seine Entwicklung am Günstigsten ist. (T1)
- 8 Ob 47/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.05.2026 8 Ob 47/26h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127157
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_005