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Rechtssatz RS0127158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127158

Geschäftszahl

2Ob19/11z

Entscheidungsdatum

30.05.2011

Rechtssatz

Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen sämtliche relevante Beweise aufgenommen sein, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. Eine Ausnahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich schon aus dem Provisorialantrag oder in einem frühen Stadium der Erhebungen ergeben sollte, dass durch die Beibehaltung einer bestimmten Regelung keine akute Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen ist, während die Abklärung einer längerfristigen sinnvollen Lösung noch weiterer Erhebungen bedarf.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127158

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_006