Rechtssatz RS0127158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127158
Entscheidungsdatum
30.05.2011
Rechtssatz
Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen sämtliche relevante Beweise aufgenommen sein, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. Eine Ausnahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich schon aus dem Provisorialantrag oder in einem frühen Stadium der Erhebungen ergeben sollte, dass durch die Beibehaltung einer bestimmten Regelung keine akute Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen ist, während die Abklärung einer längerfristigen sinnvollen Lösung noch weiterer Erhebungen bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127158
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_006