Rechtssatz RS0127159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127159
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Rechtssatz
Die Befragung soll vor allem auch dazu dienen, dem Richter oder der Richterin einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 19/11z
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl abzuwägenden jeweiligen Umstände, wie die Dringlichkeit der Maßnahme, die bisherige Verfahrensdauer, die zu erwartende (weitere) Verzögerung einer Entscheidung durch ein Rechtshilfeersuchen sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Anreise des obsorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. (T1)
- 7 Ob 117/16f
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 7 Ob 117/16f
- 9 Ob 90/16z
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 90/16z
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor. (T2)
- 4 Ob 131/17v
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 131/17v
Beisatz: Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln. Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben. (T3)
- 10 Ob 82/18h
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 82/18h
Vgl; Beis wie T2
- 9 Ob 4/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 Ob 4/25s
Beisatz nur wie T3
- 8 Ob 47/26h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.05.2026 8 Ob 47/26h
Beisatz wie T3
- 1 Ob 67/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2026 1 Ob 67/26y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127159
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_007