Rechtssatz RS0127163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127163
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Die „Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung“ bei der Rücklage hinsichtlich reiner Verbesserungsarbeiten zielt darauf ab, ob trotz der Finanzierungsfragen (noch) ein Vorteil aller bejaht werden kann. Der Einwand eines Antragstellers, seiner wirtschaftlichen Belastung durch die notwendige Kreditfinanzierung bei bestehenden hohen Verbindlichkeiten stehe kein entsprechender finanzieller Vorteil gegenüber, ist unter diesem Aspekt zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 210/10h
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 210/10h
Veröff: SZ 2011/107
- 5 Ob 227/12m
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 227/12m
Vgl auch
- 5 Ob 18/13b
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 18/13b
Auch; Beisatz: Zu prüfen ist, ob trotz fehlender Kostendeckung in der Rücklage ein Vorteil aller bejaht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass schon jede aus der fehlenden Deckung in der Rücklage resultierende Mehrbelastung der Annahme eines eindeutigen Vorteils aller entgegensteht. Gefordert ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, in die sowohl die finanzielle Belastung aus der Finanzierung des nicht durch die Rücklage gedeckten Teils der Errichtungskosten als auch der objektive Nutzen, den die Baumaßnahme mit sich bringt, einfließen. (T1)
Beisatz: Hier: Einbau eines Liftes in ein Wohnhaus. (T2)
- 5 Ob 56/15v
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 56/15v
Vgl auch; Beisatz: Eine Vergrößerung von Balkonen, deren Finanzierung durch die Rücklage nicht gedeckt ist, gereicht Wohnungseigentümern, die über keinen Balkon verfügen, jedenfalls nicht zum Vorteil. (T3)
Schlagworte
Rücklage, Kostendeckung, wirtschaftliche Belastung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127163
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20110825_OGH0002_0050OB00210_10H0000_001