Rechtssatz RS0127179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127179
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Unterlässt es der Immobilienmakler, den Käufer eines Hauses oder einer Wohnung über das Errichtungsjahr des Gebäudes zu informieren, so kann darin eine Pflichtverletzung iSd § 3 Abs 3 MaklerG gelegen sein.Unterlässt es der Immobilienmakler, den Käufer eines Hauses oder einer Wohnung über das Errichtungsjahr des Gebäudes zu informieren, so kann darin eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 3, Absatz 3, MaklerG gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127179
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20110622_OGH0002_0020OB00176_10M0000_010