Rechtssatz RS0127181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127181
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Norm
MRG idF BGBl 2001/161 §1 Abs2 Z5
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 169/10g
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g
- 8 Ob 116/17t
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 116/17t
Auch; Beisatz: Es stellt sich die Frage, wie viele selbständige Mietobjekte auf der Liegenschaft vorhanden sind. (T1)
- 1 Ob 67/20i
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 67/20i
- 3 Ob 150/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 150/25t
Beisatz: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127181
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00169_10G0000_001