Rechtssatz RS0127192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127192
Entscheidungsdatum
16.06.2016
Rechtssatz
Da nach § 285 Abs 3 dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses nicht in die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingerechnet wird, ist der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt.Da nach Paragraph 285, Absatz 3, dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses nicht in die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingerechnet wird, ist der Fortlauf der bereits laufenden Rechtsmittelfrist bis zur Zustellung des Verlängerungsbeschlusses gehemmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127192
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20110920_OGH0002_0120OS00046_11Y0000_001