Rechtssatz RS0127207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127207
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Rechtssatz
Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach § 176 Abs 1 ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 3/11d
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
- 5 Ob 41/11g
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T1)
- 3 Ob 41/12v
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 41/12v
- 3 Ob 166/15f
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 166/15f
Auch; Beisatz: Hier: § 181 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T2)
- 3 Ob 141/17g
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 141/17g
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 142/17d
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 142/17d
Auch
- 1 Ob 179/17f
Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 179/17f
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T3)
- 8 Ob 152/17m
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 152/17m
Aber; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T4)
- 8 Ob 107/22a
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 Ob 107/22a
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127207
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20110706_OGH0002_0030OB00003_11D0000_002