Rechtssatz RS0127209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127209
Geschäftszahl
Bsw31821/96; Bsw61498/08; Bsw55721/07; Bsw43370/04 (Bsw8252/05; Bsw18454/06); Bsw29750/09; Bsw47708/08; Bsw40167/06; Bsw13216/05; Bsw11138/10
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Die Verantwortung eines Vertragsstaats kann dann gegeben sein, wenn er infolge einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen – militärischen Operation die tatsächliche Kontrolle über ein außerhalb seines Territoriums gelegenes Gebiet ausübt. Die Verpflichtung, in einem solchen Gebiet die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten sicherzustellen, resultiert aus eben dieser Kontrolle, ob diese nun direkt ausgeübt wird, durch die Streitkräfte oder durch eine untergeordnete lokale Verwaltung.
Entscheidungstexte
- Bsw 31821/96
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 16.11.2004 Bsw 31821/96
Veröff: NL 2004,286
- Bsw 61498/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2009 Bsw 61498/08
nur: Die Verantwortung eines Vertragsstaats kann dann gegeben sein, wenn er infolge einer – rechtmäßigen oder rechtswidrigen – militärischen Operation die tatsächliche Kontrolle über ein außerhalb seines Territoriums gelegenes Gebiet ausübt. (T1)
Veröff: NL 2009,196
- Bsw 55721/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2011 Bsw 55721/07
nur T1; Beisatz: Entscheidend ist dabei neben anderen Faktoren in erster Linie die Stärke der militärischen Präsenz. (Bem: Al-Skeini u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2)
Veröff: NL 2011,219
- Bsw 43370/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.10.2012 Bsw 43370/04
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bejahung der effektiven Kontrolle Russlands über Transnistrien und daher der Hoheitsgewalt Russlands iSv Art 1 MRK. (Bem: Catan u.a. gg. Russland und Modawien) (T3)
Veröff: NL 2012,335
- Bsw 29750/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.09.2014 Bsw 29750/09
Auch; Veröff: NL 2014,289
- Bsw 47708/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.11.2014 Bsw 47708/08
nur T1; Veröff: NL 2014,467
- Bsw 40167/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.06.2015 Bsw 40167/06
Vgl auch; Veröff: NL 2015,256
- Bsw 13216/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.06.2015 Bsw 13216/05
Beisatz: Wo die Tatsache einer solchen Beherrschung des Territoriums festgestellt wurde, ist es nicht erforderlich zu entscheiden, ob der Vertragsstaat detaillierte Kontrolle über die Politik und die Handlungen der untergeordneten lokalen Verwaltung ausübte. Die Tatsache, dass die lokale Verwaltung aufgrund der militärischen und sonstigen Unterstützung durch den Vertragsstaat überlebt, begründet dessen Verantwortlichkeit für ihre Politik und Handlungen. Der kontrollierende Staat ist nach Art 1 MRK verantwortlich, innerhalb des Gebiets unter seiner Kontrolle das gesamte Spektrum der materiellen Rechte der MRK zu gewährleisten. Es ist eine Tatsachenfrage, ob ein Vertragsstaat effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines eigenen Territoriums ausübt. Bei der Feststellung, ob eine effektive Kontrolle besteht, wird sich der EGMR in erster Linie auf die Stärke der militärischen Präsenz des Staates in diesem Gebiet beziehen. Andere Faktoren können ebenfalls relevant sein, wie das Ausmaß, in dem ihm seine militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung der lokalen untergeordneten Verwaltung Einfluss und Kontrolle über das Gebiet verschafft. (Chiragov u.a. gg. Armenien) (T4)
Beisatz: Hier: Ausübung effektiver Kontrolle über die Republik Bergkarabach durch Armenien. (T5)
Veröff: NL 2015,263
- Bsw 11138/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 23.02.2016 Bsw 11138/10
nur T1; Beis wie T3
Veröff: NL 2016,13
Schlagworte
Hoheitsgewalt; Jurisdiktion; Anwendbarkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0127209
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20011116_AUSL002_000BSW31821_9600000_002