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Rechtssatz RS0127210×

Rechtssatz RS0127210

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH, AUSL_BGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0127210

Geschäftszahl

Bsw31821/96; Bsw55721/07; Bsw29750/09; Bsw47708/08; Bsw13216/05; Bsw11138/10; Bsw3599/18

Entscheidungsdatum

05.05.2020

Rechtssatz

Ein Staat kann auch für eine Verletzung der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten von Personen verantwortlich sein, die sich auf dem Territorium eines anderen Staates befinden, aber durch seine – rechtmäßig oder rechtswidrig – in diesem Staat operierenden Organe unter seiner Autorität und Kontrolle stehen. In solchen Situationen ergibt sich die Zurechenbarkeit aus Artikel eins, MRK, der nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass er einem Vertragsstaat die Begehung von Konventionsverletzungen auf dem Territorium eines anderen Staates erlaube, deren Begehung ihm auf seinem eigenen Territorium untersagt ist.

Entscheidungstexte

  • Bsw 31821/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH, AUSL_BGH 16.11.2004 Bsw 31821/96
    Bemerkung: Issa ua. gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 2004,286
  • Bsw 55721/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2011 Bsw 55721/07
    nur: Ein Staat kann auch für eine Verletzung der durch die Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten von Personen verantwortlich sein, die sich auf dem Territorium eines anderen Staates befinden, aber durch seine – rechtmäßig oder rechtswidrig – in diesem Staat operierenden Organe unter seiner Autorität und Kontrolle stehen. (T1)
    Beisatz: Darunter fallen zunächst Handlungen der diplomatischen und konsularischen Organe, die sich auf fremdem Territorium aufhalten. Zweitens kann ein Staat extraterritoriale Hoheitsgewalt ausüben, indem er nach Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung der Regierung eines Gebiets alle oder einige der öffentlichen Gewalten ausübt, die normalerweise von der Regierung ausgeübt werden. Daneben kann unter bestimmten Umständen die Anwendung von Gewalt durch staatliche Organe, die außerhalb seines Territoriums operieren, ein Individuum, das dadurch unter ihre Kontrolle gebracht wird, der Hoheitsgewalt des Staates unterwerfen. Entscheidend ist in diesen Fällen die Ausübung physischer Macht und Kontrolle über die betroffene Person. Wann immer der Staat durch seine Organe über eine Person die Kontrolle und damit Hoheitsgewalt ausübt, muss er ihr gemäß Art 1 MRK die durch die MRK gewährten Rechte garantieren. (Bem: Al-Skeini u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2)
    Veröff: NL 2011,219
  • Bsw 29750/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.09.2014 Bsw 29750/09
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Festnahme eines Individuums durch extraterritorial handelnde Staatsorgane kann ein Grund für extraterritoriale Hoheitsgewalt sein. (Hassan gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T3)
    Veröff: NL 2014,389
  • Bsw 47708/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.11.2014 Bsw 47708/08
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Ein Staat extraterritoriale Hoheitsgewalt ausüben, indem er nach Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung der Regierung eines Gebiets alle oder einige der öffentlichen Gewalten ausübt, die normalerweise von der Regierung ausgeübt werden. Daneben kann unter bestimmten Umständen die Anwendung von Gewalt durch staatliche Organe, die außerhalb seines Territoriums operieren, ein Individuum, das dadurch unter ihre Kontrolle gebracht wird, der Hoheitsgewalt des Staates unterwerfen. (T4)
    Beisatz: Hier: Begründung von Hoheitsgewalt der Niederlande durch Ausübung von Autorität und Kontrolle über eine Person, die einen unter dem Kommando der niederländischen Armee stehenden Kontrollpunkt im Irak passierte und dabei erschossen wurde. (Jaloud gg. die Niederlande) (T5)
    Veröff: NL 2014,467
  • Bsw 13216/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.06.2015 Bsw 13216/05
    Auch; Beis wie T2 nur: Ein Staat kann extraterritoriale Hoheitsgewalt ausüben, indem er nach Zustimmung, Aufforderung oder Einwilligung der Regierung eines Gebiets alle oder einige der öffentlichen Gewalten ausübt, die normalerweise von der Regierung ausgeübt werden. (T6)
    Veröff: NL 215/263
  • Bsw 11138/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.02.2016 Bsw 11138/10
    nur T1; Veröff: NL 2016,13
  • Bsw 3599/18
    Entscheidungstext AUSL 05.05.2020 Bsw 3599/18
    vgl; nur T1
    Beisatz: Die Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats kann sich aus den Handlungen oder Unterlassungen seiner diplomatischen oder konsularischen Beamten ergeben, wenn sie im Ausland in ihrer offiziellen Eigenschaft ihre Befugnisse in Bezug auf Staatsangehörige dieses Staates oder deren Eigentum ausüben oder wenn sie physische Macht und Kontrolle über bestimmte Personen ausüben. (M. N. ua gg Belgien) (T7)
    Anm: Veröff: NL 2020,163

Schlagworte

Hoheitsgewalt; Jurisdiktion; Anwendbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0127210

Im RIS seit

17.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Dokumentnummer

JJR_20041116_AUSL002_000BSW31821_9600000_003