Rechtssatz RS0127214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127214
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Norm
§281 Abs1 Z11 StPO
§295 StPO
Rechtssatz
Die Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte erlaubt nicht den Ersatz eines nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO nichtigen Sanktionsausspruchs zu Gunsten des Angeklagten aus Anlass einer zu dessen Nachteil erhobenen Berufung.Die Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte erlaubt nicht den Ersatz eines nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nichtigen Sanktionsausspruchs zu Gunsten des Angeklagten aus Anlass einer zu dessen Nachteil erhobenen Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127214
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20111013_OGH0002_0130OS00107_11A0000_001