Rechtssatz RS0127227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127227
Geschäftszahl
6Ob197/11f (6Ob198/11b)
Entscheidungsdatum
14.09.2011
Rechtssatz
Die (beklagte) Gesellschaft wird in einem Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der angefochtene Generalversammlungsbeschluss die Insolvenzmasse betrifft (berührt); ist dies nicht der Fall, fehlt also die Masseerheblichkeit, bleiben die Geschäftsführer zur Vertretung berufen. Masseerheblichkeit ist dabei zwar dann anzunehmen, wenn der anzufechtende Beschluss Vermögenspositionen der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, nicht jedoch, wenn er sich auf die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezog.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 197/11f
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 197/11f
Beisatz: Ob Masseerheblichkeit gegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127227
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20110914_OGH0002_0060OB00197_11F0000_001