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Rechtssatz RS0127227

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127227

Geschäftszahl

6Ob197/11f (6Ob198/11b)

Entscheidungsdatum

14.09.2011

Rechtssatz

Die (beklagte) Gesellschaft wird in einem Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der angefochtene Generalversammlungsbeschluss die Insolvenzmasse betrifft (berührt); ist dies nicht der Fall, fehlt also die Masseerheblichkeit, bleiben die Geschäftsführer zur Vertretung berufen. Masseerheblichkeit ist dabei zwar dann anzunehmen, wenn der anzufechtende Beschluss Vermögenspositionen der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, nicht jedoch, wenn er sich auf die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezog.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 197/11f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 197/11f
    Beisatz: Ob Masseerheblichkeit gegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127227

Im RIS seit

28.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20110914_OGH0002_0060OB00197_11F0000_001