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Rechtssatz RS0127235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127235

Geschäftszahl

1Ob17/11y; 1Ob56/13m

Entscheidungsdatum

21.05.2013

Norm

AEUV Lissabon Art267
EWG‑RL 85/337/EWG ‑ UVP‑Richtlinie 31985L0337 idF EG‑RL 97/11/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 31997L0011 und EG‑RL 2003/35/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 32003L0035 Art3

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 3, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, Amtsblatt , L 73 vom 14. 3. 1997, S. 5, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 2003, Amtsblatt , L 156 vom 25. 6. 2003, S. 17 (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass

1. der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;

2. die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/11y
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 17/11y
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 14.03.2013, C‑420/11 wie folgt:
    Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.
    Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staats verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderung an diese Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, unter anderem das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127235

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20110721_OGH0002_0010OB00017_11Y0000_001