Rechtssatz RS0127235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127235
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Norm
AEUV Lissabon Art267
EWG‑RL 85/337/EWG ‑ UVP‑Richtlinie 31985L0337 idF EG‑RL 97/11/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 31997L0011 und EG‑RL 2003/35/EG ‑ Änderungsrichtlinie zur UVP‑Richtlinie 32003L0035 Art3
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14. 3. 1997, S. 5, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 2003, ABl. L 156 vom 25. 6. 2003, S. 17 (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dassIst Artikel 3, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, Amtsblatt , L 73 vom 14. 3. 1997, S. 5, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 2003, Amtsblatt , L 156 vom 25. 6. 2003, S. 17 (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass
1. der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;
2. die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?
Entscheidungstexte
- 1 Ob 17/11y
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 17/11y
- 1 Ob 56/13m
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 14.03.2013, C‑420/11 wie folgt:
Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.
Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staats verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderung an diese Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, unter anderem das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127235
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20110721_OGH0002_0010OB00017_11Y0000_001