Rechtssatz RS0127237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127237
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd § 364 Abs 2 ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.Da aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Tiere (Hühner) die Beeinträchtigung der fremden Liegenschaft mit zumutbaren Maßnahmen verhindert werden kann, liegt kein Anwendungsfall einer allenfalls zulässigen Eigentumsbeschränkung iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vor; der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd Paragraph 523, ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) geschützt, ohne dass es auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs ankommt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 52/11m
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 52/11m
Veröff: SZ 2011/130
- 5 Ob 138/11x
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 138/11x
Vgl aber; Beisatz: Das Eindringen von Katzen ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen. (T1)
Bem: Siehe RS0127271 und RS0127272. (T2)
Veröff: SZ 2011/132
- 3 Ob 86/18w
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 86/18w
Auch; Beisatz: Es ist nicht unvertretbar (kleine) Hunde nach § 523 ABGB zu beurteilen. (T3)
- 4 Ob 64/20w
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 64/20w
Vgl; Beisatz: Hier: Pfaue – ebenso wie Hühner – als „beherrschbar“ anzusehen, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127237
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20111108_OGH0002_0100OB00052_11M0000_001