Rechtssatz RS0127241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127241
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Das Gesetz stellt bei der Wirksamkeit der Beendigung der Stellung des Repräsentanten gegenüber den Interessierten nicht nur auf eine Veröffentlichung ab, sondern normiert eindeutig, dass die Veröffentlichung von der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft zu erfolgen hat. Erst die ordnungsgemäße Veröffentlichung durch die ausländische Kapitalanlagegesellschaft führt zur Beendigung der Repräsentantenstellung gegenüber dem Publikum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127241
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20111012_OGH0002_0070OB00245_10W0000_001