Rechtssatz RS0127243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127243
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Norm
AngG §27 Z1 E1c
SchSpG §37
SchSpG §38 Z7
TAG §30
TAG §31 Z7
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit § 38 Z 7 SchSpG (§ 31 Z 7 TAG) einen eigens formulierten Entlassungstatbestand geschaffen, dessen Gegenstand ein Verhalten des Mitglieds des Theaterunternehmens ist, das – ähnlich wie bei den Tatbeständen der §§ 82 lit d GewO 1859, 27 Z 1 3. Tatbestand AngG – Vertrauensunwürdigkeit zur Folge hat. Es fehlt daher im Anwendungsbereich des SchSpG (TAG) an einer planwidrigen Lücke für die Annahme einer analogen Anwendung des § 27 Z 1 3. Tatbestand AngG. Ein Tatbestand kann dann nicht unter die Generalklausel des § 37 SchSpG (§ 30 TAG) subsumiert werden, wenn er unter einen der beispielsweise aufgezählten Fälle des § 38 SchSpG fiele, würde ihm nicht ein dort als Erfordernis angeführtes Merkmal mangeln.Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 38, Ziffer 7, SchSpG (Paragraph 31, Ziffer 7, TAG) einen eigens formulierten Entlassungstatbestand geschaffen, dessen Gegenstand ein Verhalten des Mitglieds des Theaterunternehmens ist, das – ähnlich wie bei den Tatbeständen der Paragraphen 82, Litera d, GewO 1859, 27 Ziffer eins, 3. Tatbestand AngG – Vertrauensunwürdigkeit zur Folge hat. Es fehlt daher im Anwendungsbereich des SchSpG (TAG) an einer planwidrigen Lücke für die Annahme einer analogen Anwendung des Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Tatbestand AngG. Ein Tatbestand kann dann nicht unter die Generalklausel des Paragraph 37, SchSpG (Paragraph 30, TAG) subsumiert werden, wenn er unter einen der beispielsweise aufgezählten Fälle des Paragraph 38, SchSpG fiele, würde ihm nicht ein dort als Erfordernis angeführtes Merkmal mangeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127243
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20110830_OGH0002_008OBA00092_10B0000_001