Rechtssatz RS0127244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127244
Entscheidungsdatum
31.08.2011
Rechtssatz
Ein Rekurs ist auch ohne ein Verlangen nach der Zustellung einer Beschlussausfertigung zulässig, weil das Gericht an seine verkündete Entscheidung bereits gebunden ist. Es ist den Bestimmungen des UbG nicht zu entnehmen, dass die Rechtsmittelerhebung (insbesondere durch den geschützten Patienten und dessen Vertreter) anders als in sonstigen zivilgerichtlichen Verfahren dadurch erschwert werden sollte, dass der Rechtsmittelwerber zur Sicherung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels vor dessen Erhebung und sogar noch unmittelbar nach dessen Verkündung eine Beschlussausfertigung beantragen muss, wenn er auch ohne eine solche Ausfertigung den Inhalt der Entscheidung beurteilen kann. Auch der bloß mündlich verkündete Beschluss muss bei sonstiger Nichtigkeit derart beurkundet sein, dass sein Inhalt klar erkennbar ist. Dabei ist auf das Protokoll zurückzugreifen. Es ist im Instanzenzug zu prüfen, ob der beurkundete Beschluss Bestand haben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127244
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20110831_OGH0002_0070OB00147_11K0000_001