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Rechtssatz RS0127245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127245

Geschäftszahl

7Ob181/11k

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Norm

AUVB 1997 Art19 Z6

Rechtssatz

Versicherungsschutz gemäß Artikel 19, Ziffer 6, AUVB 1997 betreffend Bauch- und Unterleibsbrüche setzt zum einen voraus, dass diese durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt wurden; zum anderen, dass die Schädigung nicht anlagebedingt erfolgte. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auch auf eine Gewebeschwäche, die beispielsweise auf Grund eines Vorunfalls oder krankheitsbedingt entstanden ist, und setzt nicht etwa voraus, dass die vorhandene Anlage die einzige (ausschließliche) Schadensursache ist.

Diese Bestimmung ist weder unklar noch undeutlich iSd Paragraph 915, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127245

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20111012_OGH0002_0070OB00181_11K0000_001