Rechtssatz RS0127245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127245
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Versicherungsschutz gemäß Art 19 Z 6 AUVB 1997 betreffend Bauch- und Unterleibsbrüche setzt zum einen voraus, dass diese durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt wurden; zum anderen, dass die Schädigung nicht anlagebedingt erfolgte. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auch auf eine Gewebeschwäche, die beispielsweise auf Grund eines Vorunfalls oder krankheitsbedingt entstanden ist, und setzt nicht etwa voraus, dass die vorhandene Anlage die einzige (ausschließliche) Schadensursache ist.Versicherungsschutz gemäß Artikel 19, Ziffer 6, AUVB 1997 betreffend Bauch- und Unterleibsbrüche setzt zum einen voraus, dass diese durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt wurden; zum anderen, dass die Schädigung nicht anlagebedingt erfolgte. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auch auf eine Gewebeschwäche, die beispielsweise auf Grund eines Vorunfalls oder krankheitsbedingt entstanden ist, und setzt nicht etwa voraus, dass die vorhandene Anlage die einzige (ausschließliche) Schadensursache ist.
Diese Bestimmung ist weder unklar noch undeutlich iSd § 915 ABGB.Diese Bestimmung ist weder unklar noch undeutlich iSd Paragraph 915, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127245
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20111012_OGH0002_0070OB00181_11K0000_001