Rechtssatz RS0127246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127246
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
§ 62 Abs 1 KFG muss im Sinn des Erwägungsgrundes 27 der 4. KH‑RL (nunmehr Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG) ausgelegt werden. Demnach sind juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.Paragraph 62, Absatz eins, KFG muss im Sinn des Erwägungsgrundes 27 der 4. KH‑RL (nunmehr Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG) ausgelegt werden. Demnach sind juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 48/11a
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 48/11a
Veröff: SZ 2011/119
- 2 Ob 227/15v
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 227/15v
Auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall, in welchem ‑ abweichend von dem in 7 Ob 48/11a entschiedenen Sachverhalt ‑ ein Inländer durch ein ausländisches Fahrzeug bei einem Inlandsunfall geschädigt wurde, richtet sich der Anspruch jedenfalls nicht gegen den beklagten Verband als Entschädigungsstelle im Sinn des Art 6 der 4. KH‑RL 2000/26/EG bzw des Art 24 der 6. KH‑RL 2009/103/EG, sondern gegen den beklagten Versicherungsverband als „behandelndes Büro“. (T1)
- 2 Ob 65/16x
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 65/16x
Abweichend; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Entscheidung 7 Ob 48/11a an. Bei einem Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung kommen die 4. KH‑RL und die 6. KH‑RL nicht zum Tragen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127246
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20110928_OGH0002_0070OB00048_11A0000_001