Rechtssatz RS0127248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127248
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
§ 176 Abs 1 ABGB handelt von nötigen Verfügungen im Rahmen der Obsorgeausübung durch die Eltern und bildet keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils dahingehend, dass einem Obsorgeberechtigten aufgetragen wird, sich selbst einer psychologischen Beratung zu unterziehen.Paragraph 176, Absatz eins, ABGB handelt von nötigen Verfügungen im Rahmen der Obsorgeausübung durch die Eltern und bildet keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils dahingehend, dass einem Obsorgeberechtigten aufgetragen wird, sich selbst einer psychologischen Beratung zu unterziehen.
Schlagworte
Obsorge, Maßnahme, Auftrag, Weisung, psychologische Beratung, Persönlichkeitsrecht eines Elternteils
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127248
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20110914_OGH0002_0050OB00041_11G0000_003