Rechtssatz RS0127249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127249
Entscheidungsdatum
07.10.2011
Norm
ABGB §480
ABGB §481 Abs1
oö GVG 1994 §1 Abs2
Rechtssatz
Stand dem Übergeber einer bisher eigenen Sache kein Wohnungsgebrauchsrecht zu, sondern wird dieses erst durch den Übergabsvertrag rechtsgeschäftlich begründet, so liegt auch insoweit ein zivilrechtlicher Rechtserwerb unter Lebenden iSd § 1 Abs 2 Z 2 Oö GVG vor. „Einräumen“ bedeutet nämlich immer die Verschaffung eines vom Eigentum abgeleiteten Rechts durch den Eigentümer beziehungsweise ein von diesem dazu Ermächtigten. Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit für den Fall, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht im Rahmen eines Übergabsvertrags vom früheren Eigentümer erworben wird, hat der Landesgesetzgeber nicht statuiert.Stand dem Übergeber einer bisher eigenen Sache kein Wohnungsgebrauchsrecht zu, sondern wird dieses erst durch den Übergabsvertrag rechtsgeschäftlich begründet, so liegt auch insoweit ein zivilrechtlicher Rechtserwerb unter Lebenden iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Oö GVG vor. „Einräumen“ bedeutet nämlich immer die Verschaffung eines vom Eigentum abgeleiteten Rechts durch den Eigentümer beziehungsweise ein von diesem dazu Ermächtigten. Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit für den Fall, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht im Rahmen eines Übergabsvertrags vom früheren Eigentümer erworben wird, hat der Landesgesetzgeber nicht statuiert.
Schlagworte
Wohnungsgebrauchsrecht, abgeleitetes Recht, unregelmäßige Servitut, Selbsterklärungsmodell, Vorbehaltsrecht, grundverkehrsbehördliche Genehmigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127249
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20111007_OGH0002_0050OB00182_11T0000_001