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Rechtssatz RS0127249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127249

Geschäftszahl

5Ob182/11t

Entscheidungsdatum

07.10.2011

Norm

ABGB §480
ABGB §481 Abs1
oö GVG 1994 §1 Abs2

Rechtssatz

Stand dem Übergeber einer bisher eigenen Sache kein Wohnungsgebrauchsrecht zu, sondern wird dieses erst durch den Übergabsvertrag rechtsgeschäftlich begründet, so liegt auch insoweit ein zivilrechtlicher Rechtserwerb unter Lebenden iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Oö GVG vor. „Einräumen“ bedeutet nämlich immer die Verschaffung eines vom Eigentum abgeleiteten Rechts durch den Eigentümer beziehungsweise ein von diesem dazu Ermächtigten. Eine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit für den Fall, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht im Rahmen eines Übergabsvertrags vom früheren Eigentümer erworben wird, hat der Landesgesetzgeber nicht statuiert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnungsgebrauchsrecht, abgeleitetes Recht, unregelmäßige Servitut, Selbsterklärungsmodell, Vorbehaltsrecht, grundverkehrsbehördliche Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127249

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20111007_OGH0002_0050OB00182_11T0000_001