Rechtssatz RS0127250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127250
Entscheidungsdatum
04.04.2022
Rechtssatz
Kommt es bei einem Bauvorhaben, zu dem die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, zu einer umfassenden Änderung dergestalt, dass ein geplantes Bauwerk an anderer Stelle situiert wird und sich daraus negative Folgerungen für weitere allgemeine Teile der Liegenschaft ergeben, wie hier die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen, bedarf die Änderung als gesamte einer neuerlichen Zustimmung aller Mit‑ und Wohnungseigentümer und daher einer Prüfung der Gesamtbeeinträchtigung der Interessen der Mit‑ und Wohnungseigentümer. Nur so kann die Änderung in ihrer Gesamtheit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG gemessen werden.Kommt es bei einem Bauvorhaben, zu dem die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, zu einer umfassenden Änderung dergestalt, dass ein geplantes Bauwerk an anderer Stelle situiert wird und sich daraus negative Folgerungen für weitere allgemeine Teile der Liegenschaft ergeben, wie hier die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen, bedarf die Änderung als gesamte einer neuerlichen Zustimmung aller Mit‑ und Wohnungseigentümer und daher einer Prüfung der Gesamtbeeinträchtigung der Interessen der Mit‑ und Wohnungseigentümer. Nur so kann die Änderung in ihrer Gesamtheit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, WEG gemessen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 143/11g
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 143/11g
- 5 Ob 55/19b
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 55/19b
Vgl
- 5 Ob 222/19m
Entscheidungstext OGH 19.11.2020 5 Ob 222/19m
Vgl; Beisatz: Hier: gravierende Änderung verneint. (T1)
- 5 Ob 182/20f
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 182/20f
Vgl
- 5 Ob 182/21g
Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
Vgl
Schlagworte
Änderung des Bauvorhabens, umfassende Änderung, Zustimmung, Gesamtbeeinträchtigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127250
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20110825_OGH0002_0050OB00143_11G0000_001