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Rechtssatz RS0127251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127251

Geschäftszahl

5Ob143/11g

Entscheidungsdatum

25.08.2011

Rechtssatz

Auch wenn ein Gebäude „architektonisch anspruchslos“ ist, so muss von den Antragsgegnern des Änderungswerbers doch nicht hingenommen werden, dass es durch einen grellblauen jegliche Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang geradezu verunziert wird. Es trifft keineswegs zu, dass architektonisch wenig ansprechende Gebäude per se keine Verschlechterung ihres Erscheinungszustandes erfahren können. Solche Umstände werden ausdrücklich vom Gesetzgeber als Interessenbeeinträchtigung anerkannt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Interessenbeeinträchtigung; Architektur; anspruchslos; wenig ansprechend; Symmetrie; Zubau; Farbgestaltung, Verschlechterung; Erscheinungszustand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127251

Im RIS seit

16.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20110825_OGH0002_0050OB00143_11G0000_002