Rechtssatz RS0127251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127251
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Auch wenn ein Gebäude „architektonisch anspruchslos“ ist, so muss von den Antragsgegnern des Änderungswerbers doch nicht hingenommen werden, dass es durch einen grellblauen jegliche Symmetrie erheblich störenden Block vor dem Hauseingang geradezu verunziert wird. Es trifft keineswegs zu, dass architektonisch wenig ansprechende Gebäude per se keine Verschlechterung ihres Erscheinungszustandes erfahren können. Solche Umstände werden ausdrücklich vom Gesetzgeber als Interessenbeeinträchtigung anerkannt.
Schlagworte
Interessenbeeinträchtigung; Architektur; anspruchslos; wenig ansprechend; Symmetrie; Zubau; Farbgestaltung, Verschlechterung; Erscheinungszustand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127251
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20110825_OGH0002_0050OB00143_11G0000_002