Rechtssatz RS0127272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127272
Entscheidungsdatum
09.11.2011
Norm
ABGB §364 Abs2 B3
TierschutzG §4 Z2
Rechtssatz
Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf kann aufgrund ihrer Wesensart nicht verhindert werden. Es besteht kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten. Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127272
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20111109_OGH0002_0050OB00138_11X0000_002