Rechtssatz RS0127279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127279
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
a) Die Ausstellung einer Entsendebestätigung „E101“ („A1“) durch einen Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates hat auf die Anwendbarkeit der §§ 33d ff BUAG keinen Einfluss. Fragen des arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruchs gehören nicht zu den unionsrechtlich geregelten Materien der sozialen Sicherheit.a) Die Ausstellung einer Entsendebestätigung „E101“ („A1“) durch einen Sozialversicherungsträger des Herkunftsstaates hat auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 33 d, ff BUAG keinen Einfluss. Fragen des arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruchs gehören nicht zu den unionsrechtlich geregelten Materien der sozialen Sicherheit.
b) Die in Umsetzung der Entsende-RL eingeführten §§ 33d ff BUAG bewirken keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, unter der Voraussetzung, dass eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für idente Beschäftigungszeiträume aufgrund zwingender urlaubsrechtlicher Normen des Entsendestaates vermieden wird.b) Die in Umsetzung der Entsende-RL eingeführten Paragraphen 33 d, ff BUAG bewirken keine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, unter der Voraussetzung, dass eine Doppelbelastung des Arbeitgebers für idente Beschäftigungszeiträume aufgrund zwingender urlaubsrechtlicher Normen des Entsendestaates vermieden wird.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2/11v
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 8 ObA 2/11v
Veröff: SZ 2011/128
- 9 ObA 150/11s
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 150/11s
Vgl auch
- 9 ObA 145/17i
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 ObA 145/17i
Auch; Beisatz: Hier: Keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei Inanspruchnahme von Urlaub iSd § 33f Abs 3 Satz 5 BUAG. (T1)
- 9 ObA 111/18s
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 ObA 111/18s
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 72/20h
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 72/20h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127279
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20111025_OGH0002_008OBA00002_11V0000_001