Rechtssatz RS0127292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127292
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Norm
Rom II-VO Art4
Rom II–VO §6 Abs2
Rechtssatz
Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Art 6 Abs 2 Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Art 4 Abs 1 Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127292
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_003