Rechtssatz RS0127295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127295
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Rechtssatz
Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG ein.Ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127295
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20110920_OGH0002_0040OB00105_11M0000_002