Rechtssatz RS0127299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127299
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Das gegenüber Unternehmern in § 9a Abs 1 Z 2 UWG geregelte Zugabenverbot wird durch die gegenüber Verbrauchern aufgrund richtlinienkonformer Interpretation vorzunehmenden Einschränkungen nicht berührt.Das gegenüber Unternehmern in Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, UWG geregelte Zugabenverbot wird durch die gegenüber Verbrauchern aufgrund richtlinienkonformer Interpretation vorzunehmenden Einschränkungen nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 162/11v
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 162/11v
Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Unternehmern in § 9a UWG begründet keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. (T1)
- 4 Ob 121/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 121/11i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Richtet sich eine Ankündigung einer Zugabe iSd § 9a Abs 1 UWG nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise an Verbraucher, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und Beweisen (bescheinigen), aus denen sich ergibt, dass diese in spürbarem Ausmaß auch Unternehmer als Adressaten hat, widrigenfalls es an der Eignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG mangelt, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127299
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20111122_OGH0002_0040OB00162_11V0000_001