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Rechtssatz RS0127299×

Rechtssatz RS0127299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127299

Geschäftszahl

4Ob162/11v; 4Ob121/11i

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Rechtssatz

Das gegenüber Unternehmern in Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer 2, UWG geregelte Zugabenverbot wird durch die gegenüber Verbrauchern aufgrund richtlinienkonformer Interpretation vorzunehmenden Einschränkungen nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 162/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 162/11v
    Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Unternehmern in § 9a UWG begründet keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. (T1)
  • 4 Ob 121/11i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 121/11i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Richtet sich eine Ankündigung einer Zugabe iSd § 9a Abs 1 UWG nach den Umständen des Einzelfalls typischerweise an Verbraucher, muss der Kläger konkrete Umstände behaupten und Beweisen (bescheinigen), aus denen sich ergibt, dass diese in spürbarem Ausmaß auch Unternehmer als Adressaten hat, widrigenfalls es an der Eignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG mangelt, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127299

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20111122_OGH0002_0040OB00162_11V0000_001