Rechtssatz RS0127314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127314
Entscheidungsdatum
30.09.2020
Norm
StPO §252 Abs1 Z1
StPO §247a
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B
EMRK Art6 Abs3 litd IV4
EU-RHÜ Art10 Abs3
EU-RHÜ Art10 letzter Absatz
Rechtssatz
Die Möglichkeit, die Vernehmung gemäß § 247a Abs 2 StPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, ändert nichts an der Verlesungszulässigkeit nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO. Ein Begehren um Vernehmung in Form einer Videokonferenz (im Rechtshilfeweg) ist dem Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht ohne weiteres zu unterstellen, weil eine derartige Vernehmung – wie sich aus § 247a StPO und Art 10 Abs 3 und letzter Absatz EU-RHÜ unzweifelhaft ergibt – bloß ein Surrogat der unmittelbaren, persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht darstellt und dem Antragsgegenstand daher nicht gleichzuhalten ist.Die Möglichkeit, die Vernehmung gemäß Paragraph 247 a, Absatz 2, StPO im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, ändert nichts an der Verlesungszulässigkeit nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Ein Begehren um Vernehmung in Form einer Videokonferenz (im Rechtshilfeweg) ist dem Antrag auf Befragung eines Zeugen nicht ohne weiteres zu unterstellen, weil eine derartige Vernehmung – wie sich aus Paragraph 247 a, StPO und Artikel 10, Absatz 3 und letzter Absatz EU-RHÜ unzweifelhaft ergibt – bloß ein Surrogat der unmittelbaren, persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht darstellt und dem Antragsgegenstand daher nicht gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127314
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20111215_OGH0002_0130OS00135_11V0000_001