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Rechtssatz RS0127320×

Rechtssatz RS0127320

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127320

Geschäftszahl

8ObA29/11i

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Rechtssatz

Die Einrichtung von Wahlzellen oder diesen entsprechenden sonstigen Sichtschutzmaßnahmen gehört nach Paragraph 24, Absatz eins, BRWO zu den Aufgaben des Wahlvorstands, der den Wählern konkrete, für den Zweck geeignete Vorrichtungen oder Räume zur Verfügung zu stellen hat. Es genügt nicht, den Wählern die spontane Suche nach einem unbeobachteten Ort für die Stimmabgabe selbst zu überlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127320

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Dokumentnummer

JJR_20111122_OGH0002_008OBA00029_11I0000_001