Rechtssatz RS0127322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127322
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Für die Berechnung des nach § 3 Abs 3 2. Satz IESG gesicherten Anspruchs auf Kündigungsentschädigung ist der stets einzelfallbezogene Einfluss der Kündigungstermine auf die individuelle Dauer des Entschädigungsanspruchs auszublenden. Bei der Prüfung, ob Vordienstzeiten bereits bei der Berechnung früherer Ansprüche auf Kündigungsentschädigung berücksichtigt wurden, kommt es nur auf die konkret rechtlich erforderlichen Mindestzeiten an.Für die Berechnung des nach Paragraph 3, Absatz 3, 2. Satz IESG gesicherten Anspruchs auf Kündigungsentschädigung ist der stets einzelfallbezogene Einfluss der Kündigungstermine auf die individuelle Dauer des Entschädigungsanspruchs auszublenden. Bei der Prüfung, ob Vordienstzeiten bereits bei der Berechnung früherer Ansprüche auf Kündigungsentschädigung berücksichtigt wurden, kommt es nur auf die konkret rechtlich erforderlichen Mindestzeiten an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127322
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20111122_OGH0002_008OBS00015_11F0000_001