Rechtssatz RS0127326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127326
Entscheidungsdatum
24.10.2011
Rechtssatz
§ 446 Abs 3 ASVG normiert keine bloße interne Ordnungsvorschrift. Eine durch die erforderlichen ministeriellen Genehmigungen nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diesen daher nicht.Paragraph 446, Absatz 3, ASVG normiert keine bloße interne Ordnungsvorschrift. Eine durch die erforderlichen ministeriellen Genehmigungen nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diesen daher nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 11/11t
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
Beisatz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Notwendigkeit einer aufsichtbehördlichen Genehmigung und die damit einhergehende Beschränkung der Vertretungsmacht der Organe des Selbstverwaltungskörpers bestehen nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127326
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20111024_OGH0002_0080OB00011_11T0000_001