Rechtssatz RS0127330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127330
Entscheidungsdatum
16.02.2012
Rechtssatz
Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. § 283 Abs 1 UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. Paragraph 283, Absatz eins, UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 235/11v
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
Beisatz: Auf die Frage der Anwendbarkeit der „Unschuldsvermutung“ des Art 6 Abs 2 MRK kommt es daher nicht an. (T1)
- 6 Ob 8/12p
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 8/12p
Auch; Beisatz: Es wäre Sache der Gesellschaft und des Geschäftsführers gewesen, im Einspruch Umstände darzutun, aus denen sich die Unmöglichkeit der Einreichung des Jahresabschlusses ergibt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127330
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20111221_OGH0002_0060OB00235_11V0000_001