Rechtssatz RS0127332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127332
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Rechtssatz
Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd § 39 Abs 2 GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd Paragraph 39, Absatz 2, GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 202/10i
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 202/10i
Veröff: SZ 2011/125
- 6 Ob 154/18t
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 154/18t
- 6 Ob 109/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.04.2024 6 Ob 109/23g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127332
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20111013_OGH0002_0060OB00202_10I0000_001