Rechtssatz RS0127337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127337
Entscheidungsdatum
12.12.2011
Rechtssatz
Die wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkung einer "Radiusklausel" im Sinne einer Ausschließlichkeitsbindung und damit die Spürbarkeit kann ua dadurch eingeschränkt sein, dass diese von den Vertragspartner nicht akzeptiert wird bzw - insbesondere gegenüber "Ankermarken" - nicht durchgesetzt werden kann, räumlich (auf den "Radius") und zeitlich (auf die Vertragsdauer) beschränkt ist, den Marktzutritt neuer Kunden nicht hindert und ein Konkurrent aufgrund ausreichend nicht gebundener Kunden ebenfalls einen entsprechenden "Branchenmix" anbieten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127337
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20111212_OGH0002_0160OK00008_1000000_002