Rechtssatz RS0127338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127338
Geschäftszahl
16Ok7/11 (16Ok8/11, 16Ok9/11, 16Ok10/11, 16Ok11/11, 16Ok12/11, 16Ok13/11)
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Die Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG umfasst keine Beschlagnahme.Die Hausdurchsuchung nach Paragraph 12, WettbG umfasst keine Beschlagnahme.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 7/11
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 16 Ok 7/11
Beisatz: Unter „Beschlagnahme“ fällt nicht das Anfertigen von Kopien bzw Ausdrucken der relevanten Unterlagen und das Kopieren von Daten bzw Datenträgern, wie es § 111 Abs 2 StPO vorsieht. (T1)
Beisatz: Fand anlässlich einer Hausdurchsuchung keine Beschlagnahme im rechtstechnischen Sinn statt, fehlt es am Rechtsschutzinteresse zur Bekämpfung des zu einer solchen ermächtigenden, aber bereits konsumierten Hausdurchsuchungsbefehls. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127338
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_0160OK00007_1100000_001