Rechtssatz RS0127341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127341
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darf der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen, die in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen, die den Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes bilden, stehen. Es muss ein innerer, rechtstechnischer Zusammenhang der zivilrechtlichen Regelung mit einer konkreten Bestimmung öffentlich‑rechtlichen Inhalts des Gesetzes bestehen und dass die jeweilige Bestimmung zivilrechtlichen Inhalts eine notwendige Ergänzung einer bestimmten Regelung der Verwaltungsmaterie darstellen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 32/11m
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 32/11m
Beisatz: Einer eigenständigen Regelung durch den Landesgesetzgeber steht jedoch nicht entgegen, wenn das allgemeine bürgerliche Recht bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führt, zumal der (Landes‑)Gesetzgebung auch im Bereich des Art 15 Abs 9 B‑VG ein Regelungsspielraum offenbleiben muss. (T1)
Bem: Siehe VfGH 28. 6. 2011, G 11/11; VfSlg 10097/1984. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127341
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20110929_OGH0002_0020OB00032_11M0000_001