Rechtssatz RS0127352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127352
Entscheidungsdatum
16.11.2011
Rechtssatz
Ungeachtet des Gebots, eine doppelte Anlastung ein und desselben Taterfolgs so weit wie möglich zu vermeiden, wird der Unwertgehalt von real konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits (§ 206 Abs 1 StGB) und Vergewaltigung andererseits (§ 201 Abs 1 StGB), die jeweils mitkausal für ein und dieselbe schwere Körperverletzung waren, erst durch die Unterstellung jeweils einer der ungleichartigen strafbaren Handlungen auch unter den entsprechenden Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 erster Fall, § 201 Abs 2 erster Fall, StGB) in seinem vollen Umfang erfasst; ein Fall von Scheinkonkurrenz aber auch von Exklusivität liegt in dieser Konstellation nicht vor.Ungeachtet des Gebots, eine doppelte Anlastung ein und desselben Taterfolgs so weit wie möglich zu vermeiden, wird der Unwertgehalt von real konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) und Vergewaltigung andererseits (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), die jeweils mitkausal für ein und dieselbe schwere Körperverletzung waren, erst durch die Unterstellung jeweils einer der ungleichartigen strafbaren Handlungen auch unter den entsprechenden Qualifikationstatbestand (Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall, Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall, StGB) in seinem vollen Umfang erfasst; ein Fall von Scheinkonkurrenz aber auch von Exklusivität liegt in dieser Konstellation nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127352
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20111116_OGH0002_0150OS00102_11F0000_001