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Rechtssatz RS0127352×

Rechtssatz RS0127352

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0127352

Geschäftszahl

15Os102/11f

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Rechtssatz

Ungeachtet des Gebots, eine doppelte Anlastung ein und desselben Taterfolgs so weit wie möglich zu vermeiden, wird der Unwertgehalt von real konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) und Vergewaltigung andererseits (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), die jeweils mitkausal für ein und dieselbe schwere Körperverletzung waren, erst durch die Unterstellung jeweils einer der ungleichartigen strafbaren Handlungen auch unter den entsprechenden Qualifikationstatbestand (Paragraph 206, Absatz 3, erster Fall, Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall, StGB) in seinem vollen Umfang erfasst; ein Fall von Scheinkonkurrenz aber auch von Exklusivität liegt in dieser Konstellation nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127352

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Dokumentnummer

JJR_20111116_OGH0002_0150OS00102_11F0000_001