Rechtssatz RS0127356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127356
Geschäftszahl
10ObS109/11v
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheids während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen. Da im vorliegenden Fall eine die verfügte Herabsetzung der Ausgleichszulage rechtfertigende (nachträglich eingetretene) Änderung der Sachlage nicht verwirklicht ist, ist die Bindungswirkung der (insoweit weiter wirkenden) Vorentscheidung zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127356
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20111108_OGH0002_010OBS00109_11V0000_001