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Rechtssatz RS0127360×

Rechtssatz RS0127360

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127360

Geschäftszahl

7Ob119/11t

Entscheidungsdatum

28.09.2011

Rechtssatz

Dopingverfahren sind zivilrechtliche Vereinsstreitigkeiten. Die bei der Nationalen Antidoping Agentur Austria GmbH eingerichtete Rechtskommission trifft ihre Entscheidung für den Sportverband. Eine in einem Dopingverfahren ergangene Entscheidung ist daher funktionell dem Verband zuzurechnen. Seit dem Inkrafttreten des ADBG 2007 ersetzen die Anti‑Doping‑Institutionen (Rechtskommission und Unabhängige Schiedskommission) die vereinsinternen Schlichtungsstellen (Disziplinarorgane des Vereins) in Dopingverfahren. Die Erwägungen des Gesetzgebers zum VerG 2002, dass vor einem Gerichtsverfahren zunächst eine vereinsinterne Klärung der Streitigkeit versucht werden soll, kann auch auf Dopingverfahren übertragen werden. Daher gilt die Sechs‑Monats‑Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 auch in Dopingfällen. An die Stelle des Verfahrens vor der vereinsinternen Stelle tritt das Verfahren vor den Anti‑Doping‑Kommissionen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 119/11t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 119/11t
    Veröff: SZ 2011/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127360

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20110928_OGH0002_0070OB00119_11T0000_002