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Rechtssatz RS0127364

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127364

Geschäftszahl

7Ob106/11f

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Rechtssatz

Paragraph 32, Satz 3 UbG normiert nicht eine (formelle) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern die Verpflichtung, „in der Krankengeschichte“ zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zu dokumentieren. Die Bedeutung der im UbG vorgesehenen Aufzeichnungen liegt vor allem in der Beurkundung; sie dienen der Nachvollziehbarkeit von Akten der Anstalt, insbesondere im Hinblick auf die nachgehende Prüfung der Richtigkeit im Zuge einer gerichtlichen Überprüfung nach dem UbG. Daher können Dokumentationsmängel (zB im Zuge der Erstanhörung) dazu führen, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen nicht gelingt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 106/11f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 106/11f
    Veröff: SZ 2011/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127364

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20111109_OGH0002_0070OB00106_11F0000_001