Rechtssatz RS0127364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127364
Entscheidungsdatum
09.11.2011
Rechtssatz
§ 32 Satz 3 UbG normiert nicht eine (formelle) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern die Verpflichtung, „in der Krankengeschichte“ zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zu dokumentieren. Die Bedeutung der im UbG vorgesehenen Aufzeichnungen liegt vor allem in der Beurkundung; sie dienen der Nachvollziehbarkeit von Akten der Anstalt, insbesondere im Hinblick auf die nachgehende Prüfung der Richtigkeit im Zuge einer gerichtlichen Überprüfung nach dem UbG. Daher können Dokumentationsmängel (zB im Zuge der Erstanhörung) dazu führen, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen nicht gelingt.Paragraph 32, Satz 3 UbG normiert nicht eine (formelle) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern die Verpflichtung, „in der Krankengeschichte“ zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zu dokumentieren. Die Bedeutung der im UbG vorgesehenen Aufzeichnungen liegt vor allem in der Beurkundung; sie dienen der Nachvollziehbarkeit von Akten der Anstalt, insbesondere im Hinblick auf die nachgehende Prüfung der Richtigkeit im Zuge einer gerichtlichen Überprüfung nach dem UbG. Daher können Dokumentationsmängel (zB im Zuge der Erstanhörung) dazu führen, dass die erforderliche Glaubhaftmachung der Unterbringungsvoraussetzungen nicht gelingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127364
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20111109_OGH0002_0070OB00106_11F0000_001