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Rechtssatz RS0127366

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127366

Geschäftszahl

7Ob173/11h

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Rechtssatz

Im Verfahren nach dem HeimAufG besteht keine Kostenersatzpflicht. Paragraph 78, AußStrG ist wegen der abweichenden Sonderbestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, HeimAufG nicht anwendbar. Zwar zählen zu diesen Verfahrenskosten weder die Kosten eines bestellten Vertreters des Bewohners nach Paragraph 8, Absatz eins, HeimAufG oder seines Sachwalters noch die Kosten eines bevollmächtigten Vertreters des Bewohnervertreters oder des Leiters der Einrichtung, jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber keine Kostenersatzpflicht vorsehen will. Die Gewährung eines zugänglichen und wirksamen Rechtsschutzsystems setzt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach dem HeimAufG voraus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 173/11h
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 173/11h
    Veröff: SZ 2011/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127366

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20111109_OGH0002_0070OB00173_11H0000_001