Rechtssatz RS0127389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127389
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Ein Beitritt im Revisionsverfahren nach Ablauf der Revisionsfrist ermöglicht dem Beitretenden keinen Einfluss auf das Revisionsverfahren und ist daher unzulässig. Die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht in der Hauptsache einen Aufhebungsbeschluss fällt, begründet kein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an einem Beitritt zum Revisionsverfahren, sondern allenfalls ein rechtliches Interesse, dem fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren beizutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127389
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20111012_OGH0002_0030OB00045_11F0000_002