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Rechtssatz RS0127422×

Rechtssatz RS0127422

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127422

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Auch Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen aus seinem Unternehmen, die durch eine Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert werden, sind nur solange ein Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unternehmens, als der Erhöhung der Bankverbindlichkeiten ein Vermögen gegenübersteht. Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene des (vermögenslosen) unselbständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert. In beiden Fällen ist mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    Bemerkung: Insofern einschränkend zu 6 Ob 119/98p, vgl RS0047382 [T3]. (T1)
  • 3 Ob 16/15x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 16/15x
  • 6 Ob 143/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 143/24h
  • 6 Ob 58/26m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 58/26m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127422

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20110929_OGH0002_0020OB00115_11T0000_001