Rechtssatz RS0127422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127422
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Auch Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen aus seinem Unternehmen, die durch eine Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert werden, sind nur solange ein Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unternehmens, als der Erhöhung der Bankverbindlichkeiten ein Vermögen gegenübersteht. Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene des (vermögenslosen) unselbständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert. In beiden Fällen ist mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 115/11t
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
Bemerkung: Insofern einschränkend zu 6 Ob 119/98p, vgl RS0047382 [T3]. (T1)
- 3 Ob 16/15x
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 16/15x
- 6 Ob 143/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 143/24h
- 6 Ob 58/26m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 58/26m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127422
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20110929_OGH0002_0020OB00115_11T0000_001