Rechtssatz RS0127430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127430
Geschäftszahl
Bsw16064/90 (Bsw16065/90, Bsw16066/90, Bsw16068/90, Bsw16069/90, Bsw16070/90, Bsw16071/90, Bsw16072/90, Bsw16073/90); 15Os100/14s; Bsw62198/11; 14Os90/18v; Bsw37685/10 (Bsw22768/12)
Entscheidungsdatum
09.10.2018
Rechtssatz
Damit eine Beschwerde iSv. Art 35 Abs 2 lit b EMRK „im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt“, muss sie nicht nur die im Wesentlichen selben Tatsachen und Beschwerdebehauptungen betreffen, sondern auch von denselben Personen erhoben werden. Die Erhebung einer Staatenbeschwerde beraubt daher einzelne Beschwerdeführer nicht der Möglichkeit, ihre eigenen Beschwerden zu erheben bzw. weiterzuverfolgen.Damit eine Beschwerde iSv. Artikel 35, Absatz 2, Litera b, EMRK „im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt“, muss sie nicht nur die im Wesentlichen selben Tatsachen und Beschwerdebehauptungen betreffen, sondern auch von denselben Personen erhoben werden. Die Erhebung einer Staatenbeschwerde beraubt daher einzelne Beschwerdeführer nicht der Möglichkeit, ihre eigenen Beschwerden zu erheben bzw. weiterzuverfolgen.
Entscheidungstexte
- Bsw 16064/90
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.09.2009 Bsw 16064/90
Bem: Varnava u.a. gegen die Türkei (T1)
Veröff: NL 2009,271
- 15 Os 100/14s
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 100/14s
Auch; Beisatz: Dies gilt auch in einem Verfahren über einen Erneuerungsantrag vor dem Obersten Gerichtshof. (T2)
- Bsw 62198/11
Entscheidungstext AUSL_EGMR 15.01.2015 Bsw 62198/11
Auch; nur: Damit eine Beschwerde iSv. Art 35 Abs 2 lit b EMRK „im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt“, muss sie nicht nur die im Wesentlichen selben Tatsachen und Beschwerdebehauptungen betreffen. (T3)
Beisatz: Eine Beschwerde wird durch die in ihr behaupteten Fakten charakterisiert und nicht durch die rechtlichen Argumente, auf die sie sich stützt. (Kuppinger gg. Deutschland) (T4)
Veröff: NL 2015,39
- 14 Os 90/18v
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 90/18v
Auch
- Bsw 37685/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.03.2018 Bsw 37685/10
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Neue rechtliche Gründe oder Argumente können daher den Kern der Beschwerde nicht ändern. (Radomilja ua gg Kroatien [GK]). (T5); Veröff: NL 2018,161
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127430
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20090918_AUSL000_000BSW16064_9000000_001