Rechtssatz RS0127458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127458
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Rechtssatz
Wird ein erstgerichtlicher Beschluss durch eine meritorische Rechtsmittelentscheidung ersetzt, kann eine Beschwerde nach Art 6 Abs 1 MRK wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Erstrichter nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen wäre.Wird ein erstgerichtlicher Beschluss durch eine meritorische Rechtsmittelentscheidung ersetzt, kann eine Beschwerde nach Artikel 6, Absatz eins, MRK wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Erstrichter nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 11 Os 124/11m
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 124/11m
- 13 Os 17/16y
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 13 Os 17/16y
Vgl; Beisatz: Hier: Behauptung sachlicher Unzuständigkeit des in erster Instanz tätig gewordenen Bezirksgerichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127458
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20111117_OGH0002_0110OS00124_11M0000_001